Does the inventor have to observe special deadlines? Should an inventor act quickly?

Does the inventor have to observe special deadlines? Should an inventor act quickly?

Der Erfinder hat seinem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden (§ 5 ArbEG).
Steht eine Veröffentlichung an, so hat der Erfinder die Erfindung spätestens 2 Monate vorher zu melden, damit dieser über die Inanspruchnahme oder Freigabe entscheiden kann.

Ansonsten hat der Arbeitgeber 4 Monate Zeit, über eine Inanspruchnahme zu entscheiden.
Entscheidend für den Erfinder ist: Je früher er meldet, desto eher kann ein Schutzrecht angemeldet werden, welches seine Rechte sichert. Denn etwaige Vorveröffentlichungen sind patentschädlich.

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