FAQ

Gefährdet die Meldung einer Erfindung meine geplante Publikation?

Gefährdet die Meldung einer Erfindung meine geplante Publikation?

Dies ist nur in den aller seltensten Fällen ein Problem. Wichtig ist, Ihre Erfindung frühzeitig zu melden.

Wir empfehlen, ein erstes Gespräch zu suchen, wenn Sie die Arbeitsergebnisse vorliegen haben und Sie eine Erfindung darin vermuten oder klären wollen, ob Ihre Forschungsergebnisse ein ökonomisches Potenzial haben und ggf. geschützt werden sollten.

Der beste Zeitpunkt eine Erfindung zu melden ist, wenn Sie den ersten Entwurf eines Manuskripts vorliegen haben. Diesen können Sie dann als inhaltliche Erläuterung Ihrer Erfindungsmeldung beilegen. Zwischen diesem Zeitpunkt und der tatsächlichen Veröffentlichung Ihrer Publikation liegt dann in aller Regel ausreichend Zeit, Ihre Erfindung zu bewerten und eine professionell ausgearbeitete Patentanmeldung einzureichen. Letzteres muss allerdings zwingend vor einer Veröffentlichung (auch von eventuellen Vorab-Abstracts) erfolgen. 

Kommt es doch erst kurz vor einer Publikation zur Meldung einer offensichtlich vielversprechenden Erfindung, so kann das Journal mit Hinweis auf eine anstehende Patentanmeldung häufig um ein Zurückstellen der Veröffentlichung gebeten werden oder es kann kurzfristig eine nicht voll ausgearbeitete "provisiorische" Patentanmeldung auf Basis Ihres Manuskripts eingreicht werden.

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Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA):

  • Anwendungsbereich

Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische und chemische Verfahren zwar patentiert, als Gebrauchsmuster jedoch nicht geschützt werden können.

  • Laufzeit

Das Gebrauchsmuster ist maximal 10 Jahre lang geschützt. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum Patent; ein Patent kann bis zu 20 Jahre (bei Medikamenten: maximal 25 Jahre) aufrecht erhalten werden.

Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für 3 Jahre. Jeweils nach 3, 6 und 8 Jahren können Sie den Schutz verlängern. Hierzu ist jeweils eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen.

  • Verfahren

Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Ein Patent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nur erteilt, nachdem eine Prüfung auf Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit stattgefunden hat. Diese Prüfung ist oft sehr zeitaufwändig und verursacht Kosten.

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Wie läuft die internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) ab?

Wie läuft die internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) ab?

Der Ablauf des internationalen Patenterteilungsverfahrens:

  • ggf. nationale Voranmeldung

  • Einreichung einer internationalen Patentanmeldung (z.B. vor dem DPMA)

  • Übermittlung der internationalen Patentanmeldung an die internationale Recherchebehörde

  • Übermittlung an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (“WIPO“)

  • Internationale Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung mit Recherchebericht, nach 18 Monaten

  • Internationaler Recherchebericht

  • Weiterleitung an Bestimmungsämter

  • Beginn der nationalen Phasen (innerhalb von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum)

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Wie läuft die deutsche Patentanmeldung ab?

Wie läuft die deutsche Patentanmeldung ab?

  • Patentanmeldung

Die Patentanmeldung erfolgt für Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Für die Patentanmeldung ist die Zusammenarbeit mit einem Patentanwalt sehr empfehlenswert, damit die formalen Anforderungen an eine Patentanmeldung erfüllt werden. Hier finden Sie das Anmeldeformular des DPMA und ein Merkblatt zur Patentanmeldung. Die Patentanwälte werden von der MBM ScienceBridge GmbH beauftragt und bevollmächtigt. Für Sie als Erfinder entstehen dabei keine Kosten.

  • Prüfung auf offensichtliche Patentierungshindernisse

Das DPMA prüft die Anmeldung auf die Einhaltung der Formvorschriften und auf Vorliegen offensichtlicher Patentierungshindernisse. Die Beschreibung der Patentierungshindernisse finden Sie im „Merkblatt für Patentanmelder“ unter Punkt VII: „Was folgt nach der Anmeldung?“ (Seite 10)

  • Antrag auf Prüfung des Patents

Dieser Antrag muss innerhalb von 7 Jahren nach Patentanmeldung gestellt werden und hat die Prüfung auf materielle Patentfähigkeit zur Folge. Erst nach einer positiven Patentprüfung kann eine Patenterteilung erfolgen.

  • Offenlegung

Die Offenlegung erfolgt 18 Monate nach Patentanmeldung, unabhängig vom Verfahrensstand, durch Herausgabe der Anmeldeunterlagen als sogenannte "Offenlegungsschrift". Damit ist die Erfindung für jedermann einsehbar.

  • Erteilung des Patentes

Erst nach positivem Abschluss der Prüfung auf materielle Patentfähigkeit kommt es zur Patenterteilung. Mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.

  • Einspruchsphase

Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung beginnt die 3-monatige Einspruchsfrist, in der jeder Einspruch gegen die Patenterteilung einlegen kann. Ein Einspruch führt zu einer erneuten Prüfung der rechtmäßigen Erteilung.

  • Patentaufrechterhaltung

Ab dem 3. Patentjahr wird eine Jahresgebühr zur Aufrechterhaltung des Patents fällig. Insgesamt kann ein Patentanspruch 20 Jahre, in Sonderfällen (Medikamente) 25 Jahre aufrecht erhalten werden.

Weiterführender Link:

Deutsches Patent- und Markenamt (www.dpma.de)

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